Wassersportordnung des Motor Yacht Club Greffern e.V.

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Wassersportordnung ist die Grundlage für die Wassersportabteilung des Motor Yacht Club Greffern e.V. Der Wassersportabteilung des Motor Yacht Club Greffern e.V. kann, auf schriftlichen Antrag, jede Person beitreten. Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr gelten eventuelle Sonderregelungen für Jugendliche. Die Wassersportabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Wassersportordnung des Vereins.

§ 2 Ziele

Die Wassersportabteilung des Motor Yacht Club Greffern e.V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei der Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn sowie die internationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§ 3 Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere

- Ausbildung in den einzelnen Sportarten

- Schwimmen, Tauchen, Wasserski, Surfen, Segeln, sowie Umgang mit Wasserfahrzeugen, (siehe hierzu auch § 2.2.C der Vereinssatzung.)

- Durchführung von Wettkämpfen

- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)

- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben.

- Kontakte zu anderen Jugendgruppen

§ 4 Organe

Organe der Wassersportabteilung sind:

- die Wassersportversammlung

- der Wassersportvorstand

§ 5 Wassersportversammlung

Die Wassersportversammlung ist das oberste Organ der Wassersportabteilung des Motor Yacht Club Greffern e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Wassersportabteilung
ab vollendetem 12. Lebensjahr

Aufgaben der Wassersportversammlung sind u. a.

- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeiten der Wassersportabteilung

- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Wassersportvorstandes

- Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichtes der Kassenprüfer

- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Wassersportabteilung

- Entlastung des Wassersportvorstandes

- Wahl des Wassersportvorstandes

- Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins durchgeführt.

- Die Wassersportversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen.

- Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen.

- Die Wassersportversammlung kann jederzeit durch den Wassersportvorstand einberufen werden.

Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Wassersportversammlung oder auf Beschluss des Wassersportvorstandes muss eine außerordentliche Wassersportversammlung innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungspflicht von 1 Woche stattfinden.
Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.

Jede ordnungsgemäß einberufene Wassersportversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten, beschlussfähig. Sie wird beschlussfähig, wenn die Hälfte, der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer, nicht mehr anwesend ist.

Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 6 Wassersportvorstand

- Abteilungsleiter/in

- stellvertr. Abteilungsleiter/in

- Kassier/in

- Schriftführer/in

- bei Bedarf max. 2 Beisitzer/in

- Der Abteilungsleiter/In wird als Beisitzer in den Vorstand gewählt.

- Die restlichen Vorstandsmitglieder werden von der Wassersportversammlung gewählt.
  Der Abteilungsleiter/In vertritt die Interessen der Wassersportabteilung nach innen und außen.

- Alle Mitglieder des Wassersportvorstandes werden von der Wassersportversammlung auf 2 Jahr gewählt. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes wechselweise nach gerader und        ungerader Reihenfolge der Ziffern aus. Wiederwahl und Personalunion von max. 2 Ämtern ist möglich. Während des Geschäftsjahres entstandene Lücken kann der Vorstand durch Zuwahl ergänzen.

- Der Wassersportvorstand führt die laufenden Geschäfte der Wassersportabteilung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Vereins nicht anderen Organen des Motor Yacht Club Greffern e.V. vorbehalten sind.

§ 7 Beiträge und Gebühren

- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge schlägt der Wassersportvorstand vor und muss vom Gesamtvorstand des MYC - Greffern e.V. genehmigt werden.

§ 8 Wassersportkasse

- Die Wassersportabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit dem ihr vom Verein zur erfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen z. B. aus Aktivitäten.

- Dem Vereinsvorstand gegenüber ist die Wassersportabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.

§ 9 sonstige Bestimmungen

- Sofern in der Wassersportordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 10 Gültigkeit, Änderung der Ordnung

- Die Wassersportordnung und Änderungen müssen von der Wassersportversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Gesamtvorstand des MYC Greffern bewilligt werden.

  1. Vorsitzender             2. Vorsitzender
  Egmont Amrein             Peter Venema

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